statuten

1. Name und Sitz

Artikel 1
Unter dem Namen »Collegium Musicum St. Gallen« besteht ein Trägerverein für das Orchester »Collegium Musicum St.Gallen« und den Chor »Collegium Cantorum St.Gallen« im Sinne von Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in St. Gallen.

2. Zweck

Artikel 2
Das Collegium Musicum St. Gallen bezweckt die Aufführung alter und neuer Werke. Dieser Trägerverein soll die finanziellen und organisatorischen Belange regeln:
a) Es sollen qualitativ gute Konzerte sowohl in Stadt und Kanton St.Gallen als auch ausserhalb ermöglicht werden.
b) Das Orchester soll auch für Choraufführungen in Konzerten zur Verfügung stehen.
c) Besondere Beachtung gilt der Aufführung von Werken zeitgenössischer Schweizer Komponisten.

3. Mittel

Artikel 3
Die Mittel setzen sich zusammen aus:
a) Beiträgen aus öffentlichen und privaten Institutionen
b) Jahresbeiträgen der Mitglieder und Gönner
c) Projektbeiträgen des Collegium Cantorum St.Gallen
d) Einnahmen aus Konzerten und aus dem Verkauf von Tonträgern
e) Vermietung von Instrumenten und Mobilien
f) Zinsen des Vereinsvermögens
g) Freiwilligen Zuwendungen

4. Organisation

Artikel 4
Die Organe des Collegium Musicum St. Gallen sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren

Artikel 5
¹Der Vereinsversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung und Änderung der Statuten, sofern zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird die zur Beschlussfassung notwendige Anzahl von Mitgliedern nicht erreicht, wird der Versammlungsbeschluss den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Erhebt innert Monatsfrist weniger als ein Drittel Einsprache, so gilt der Versammlungsbeschluss als angenommen.
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Revisoren
c) Annahme der Jahresrechnung
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über weitere vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegten Geschäfte
²Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Vereinsmitglieder mindestens zehn Tage im Voraus.

Artikel 6
Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins, sowie sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Artikel 7
¹Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Zu besetzen sind:
• Präsident/Präsidentin
• Vizepräsident/Vizepräsidentin
• Kassier/Kassierin
• Künstlerischer Leiter/Künstlerische Leiterin
• Aktuar/Aktuarin
²Orchester und Chor sind jeweils im Vorstand vertreten.

Artikel 8
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahlen sind möglich.

Artikel 9
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Den Stichentscheid fällt der Präsident/die Präsidentin, bei Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.

Artikel 10
Präsident/Präsidentin und Kassier/Kassierin sind einzeln unterschriftsberechtigt.

Artikel 11
Der Vorstand führt über seine Sitzungen, sowie die Vereinsversammlung, Protokoll.

Artikel 12
Die Revisoren überprüfen die Tätigkeit des Vorstandes und legen der Vereinsversammlung einen jährlichen Bericht vor.

5. Mitgliedschaft

Artikel 13
Die Mitgliedschaft wird durch die Überweisung des Jahresbeitrages oder durch die regelmässige Mitarbeit im Orchester erworben.

Artikel 14
Mitglieder, die im Orchester mitspielen oder im Vorstand mitarbeiten, sind vom Jahresbeitrag befreit. Gönner ist, wer das Fünffache oder mehr des Jahresbeitrages entrichtet.

Artikel 15
¹Der Mitgliederbeitrag wird an der Vereinsversammlung festgelegt. Er beträgt maximal Fr. 60.- pro Jahr.
²Für Schulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Artikel 16
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über die Zusammensetzung des Orchesters und des Chores entscheidet der künstlerische Leiter.

6. Auflösung

Artikel 17
¹Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen:
Sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln dem Beschluss zustimmt. Wird die zur Beschlussfassung notwendige Anzahl von Mitgliedern nicht erreicht, wird der Beschluss schriftlich mitgeteilt. Erhebt innert Monatsfrist weniger als ein Drittel der Mitglieder Einsprache, so gilt der Versammlungsentscheid als angenommen.

²Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet in diesem Fall die Vereinsversammlung im Sinne des Zweckartikels.

7. Schlussbestimmung

Artikel 18
Die vorstehenden abgeänderten Statuten wurden von der Vereinsversammlung vom 27.04.2007 in St. Gallen genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

St. Gallen, den 27. April 2007

Präsident
Dr. Hansjörg Werder

Vizepräsident
Markus Schwager

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